Gesetze › SGB VII › Drittes Kapitel Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls› Dritter Abschnitt Jahresarbeitsverdienst› Zweiter Unterabschnitt Erstmalige Festsetzung § 86 SGB VII Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle
§ 85 Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst § 87 Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen Diese Gesetze direkt in Word
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