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§ 6 SGB 9

Rehabilitationsträger

(1)

Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:

  1. 1.

    die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,

  2. 2.

    die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,

  3. 3.

    die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,

  4. 4.

    die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,

  5. 5.

    die Träger der Sozialen Entschädigung und der Träger der Soldatenentschädigung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5

  6. 6.

    die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie

  7. 7.

    die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.

(2)

Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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