Gesetze › SGG › Zweiter Teil Verfahren› Vierter Abschnitt Kosten und Vollstreckung› Erster Unterabschnitt Kosten § 185 SGG Die Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Beschluß oder durch Urteil erledigt ist. Sozialgerichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 184 § 186