Gesetze › SGG › Zweiter Teil Verfahren› Vierter Abschnitt Kosten und Vollstreckung› Erster Unterabschnitt Kosten § 186 SGG Wird eine Sache nicht durch Urteil erledigt, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. Die Gebühr entfällt, wenn die Erledigung auf einer Rechtsänderung beruht. Sozialgerichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 185 § 187