Gesetze › SGG › Zweiter Teil Verfahren› Vierter Abschnitt Kosten und Vollstreckung› Erster Unterabschnitt Kosten § 188 SGG Wird ein durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Verfahren wieder aufgenommen, so ist das neue Verfahren eine besondere Streitsache. Sozialgerichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 187 § 189