Gesetze › SGG › Zweiter Teil Verfahren› Vierter Abschnitt Kosten und Vollstreckung› Erster Unterabschnitt Kosten § 187 SGG Sind an einer Streitsache mehrere nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtige beteiligt, so haben sie die Gebühr zu gleichen Teilen zu entrichten. Sozialgerichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 186 § 188