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§ 89 SGG

Die Klage ist an keine Frist gebunden, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts oder die Feststellung des zuständigen Versicherungsträgers oder die Vornahme eines unterlassenen Verwaltungsakts begehrt wird.

Sozialgerichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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