Gesetze › SGG › Zweiter Teil Verfahren› Erster Abschnitt Gemeinsame Verfahrensvorschriften› Vierter Unterabschnitt Verfahren im ersten Rechtszug § 90 SGG Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Sozialgerichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 89 § 91