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§ 16 SGleiG

Angebote von Betreuungsmöglichkeiten

Es sollen Angebote zur Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen gemacht werden. Dies umfasst auch Beratungs- und Vermittlungsleistungen.

Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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