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§ 27 SGleiG

Wahl und Wahlberechtigung in den personalbearbeitenden Dienststellen

In den personalbearbeitenden Stellen sind wahlberechtigt und wählbar:

  1. 1.

    die Soldatinnen, die nach den §§ 23 bis 26 wahlberechtigt sind, und

  2. 2.

    die Soldatinnen, für die in der personalbearbeitenden Stelle Personalentscheidungen getroffen werden.

Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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