Gesetze › SGleiG › Teil 5 Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertretung der Gleichstellungsbeauftragten› Abschnitt 1 Wahl› Unterabschnitt 4 Verfahren bei Umstrukturierung von Dienststellen § 41 SGleiG Umbenennung einer Dienststelle Bei Umbenennung einer Dienststelle bleiben die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen im Amt. Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 40 Aufspaltung einer Dienststelle § 42 Rechtsstellung