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§ 44 SGleiG
Verschwiegenheitspflicht
(1)
Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere hinsichtlich
- 1.
der persönlichen Verhältnisse des militärischen Personals und
- 2.
anderer vertraulicher Angelegenheiten in der Dienststelle.
Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach ihrer Amtszeit fort.
(2)
Für das Personal der Gleichstellungsbeauftragten gilt Absatz 1 entsprechend.