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§ 47 SGleiG

Stellvertreterin im Vertretungsfall

(1)

Im Vertretungsfall hat die Stellvertreterin dieselben Rechte und Pflichten wie die Gleichstellungsbeauftragte. § 42 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2)

Die Wahrnehmung der Aufgaben als Vertretung der Gleichstellungsbeauftragten hat Vorrang vor der Wahrnehmung anderer dienstlicher Aufgaben.

Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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