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§ 51 SGleiG

Grundlagen der Einbindung

(1)

Die Dienststelle hat die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig – insbesondere bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten und Maßnahmen der Dienststelle – einzubinden, die den Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten betreffen. Frühzeitig ist die Einbindung, wenn

  1. 1.

    die Gleichstellungsbeauftragte mit Beginn des Entscheidungsprozesses auf Seiten der Dienststelle eingebunden wird und

  2. 2.

    die jeweilige Angelegenheit oder Maßnahme noch gestaltungsfähig ist.

(2)

Die Einbindung der Gleichstellungsbeauftragten muss dem jeweiligen Beteiligungsverfahren zeitlich vorausgehen.

(3)

Die Einbindung erfolgt in Form

  1. 1.

    der Information und

  2. 2.

    der Mitwirkung.

Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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