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§ 56 SGleiG
Einbindung bei Einzelpersonalentscheidungen
(1)
Nur auf Antrag erfolgt die Einbindung der Gleichstellungsbeauftragten bei Entscheidungen über
- 1.
Versetzungen,
- 2.
Kommandierungen,
- 3.
Wechsel des Dienstpostens und
- 4.
Beförderungen.
(2)
Bei Personalentscheidungen der personalbearbeitenden Stellen wirkt die Gleichstellungsbeauftragte der personalbearbeitenden Stelle mit.
(3)
Das Informationsrecht der Gleichstellungsbeauftragten der Beschäftigungsdienststelle bleibt von der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten der personalbearbeitenden Stelle unberührt.