Gesetze › SGleiG › Teil 6 Gleichstellungsvertrauensfrauen› Abschnitt 2 Rechtsstellung und Aufgaben § 65 SGleiG Verschwiegenheitspflicht Die Gleichstellungsvertrauensfrau und ihr Personal sind entsprechend § 44 zur Verschwiegenheit verpflichtet. Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 64 Rechtsstellung § 66 Vertrauensverhältnis