Gesetze › SGleiG › Teil 7 Einspruchs- und Klagerecht § 72 SGleiG Kosten Die Dienststelle trägt die Kosten, die der Gleichstellungsbeauftragten auf Grund von Rechtsbehelfen nach diesem Gesetz entstehen. Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 71 Gerichtliches Verfahren § 73 Statistik