Art. 2 § 19 SkAufG
Übungen in deutschen Hoheitsgewässern
(1) Für Übungen ausländischer Kriegs- und Hilfsschiffe im Küstenmeer und in den inneren Gewässern gelten die deutschen Vorschriften.
(2) Die Nutzung bordeigener Luftfahrzeuge erfolgt auf der Grundlage des § 18.
Streitkräfteaufenthaltsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle