Gesetze › SkAufG Art. 2 § 20 SkAufG Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben Die Befreiung der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder von Steuern und sonstigen Abgaben richtet sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Streitkräfteaufenthaltsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 2 § 19 Übungen in deutschen Hoheitsgewässern Art. 2 § 21 Streitbeilegung