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Art. 3 § 1 SkAufG

Das Bundesministerium der Verteidigung erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Artikels 2 § 5 über Besitz und Führen von Schußwaffen der diesem Gesetz unterfallenden ausländischen Militärangehörigen.

Streitkräfteaufenthaltsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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