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Art. 2 § 21 SkAufG

Streitbeilegung

Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien über die Anwendung und Auslegung der auf diesem Gesetz beruhenden Vereinbarungen unterliegen weder der deutschen Gerichtsbarkeit noch der eines ausländischen Staates. Sie sind im Verhandlungswege beizulegen.

Streitkräfteaufenthaltsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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