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§ 31 SLV

Beförderung der Sanitätsoffizierinnen und Sanitätsoffiziere

(1)

Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit der Ernennung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabsapotheker zulässig:

  1. 1.

    zum Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär oder Oberstabsapotheker nach zwei Jahren und

  2. 2.

    zum Oberstarzt, Oberstveterinär oder Oberstapotheker nach zehn Jahren.

(2)

Abweichend von § 7 Absatz 2 kann zum Oberfeldarzt, Oberfeldveterinär oder Oberfeldapotheker befördert werden, wer die in § 30 Absatz 4 genannte Anerkennung besitzt.

Soldatenlaufbahnverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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