§ 36 SLV
Beförderung der Militärmusikoffizierinnen und Militärmusikoffiziere
Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:
- 1.
zum Major nach drei Jahren und
- 2.
zum Oberst nach 13 Jahren.
Soldatenlaufbahnverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle