AdvoCite

§ 36 SLV

Beförderung der Militärmusikoffizierinnen und Militärmusikoffiziere

Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:

  1. 1.

    zum Major nach drei Jahren und

  2. 2.

    zum Oberst nach 13 Jahren.

Soldatenlaufbahnverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved