AdvoCite

§ 50 SLV

Ausnahmen

(1)

Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag des Bundesministeriums der Verteidigung für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung zulassen; dies betrifft:

  1. 1.

    die Mindestdienstzeiten für die Beförderung und

  2. 2.

    das Überspringen von Dienstgraden bei der Einstellung oder Beförderung.

(2)

Für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung über Ausnahmen nach Absatz 1.

Soldatenlaufbahnverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved