AdvoCite

§ 10d SpielV

Folgende Prüfungszeugnisse werden als Nachweis der Unterrichtung anerkannt:

  1. 1.

    für das Aufstellergewerbe einschlägige Abschlüsse, die auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 4, 6 oder 53 des Berufsbildungsgesetzes erworben wurden,

  2. 2.

    für das Aufstellergewerbe einschlägige Abschlüsse, die auf Grund von Rechtsverordnungen der Industrie- und Handelskammern nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes erworben wurden.

Spielverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved