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§ 12 SpoFöG

Errichtung der Spitzensport-Agentur

(1)

Unter dem Namen „Spitzensport-Agentur“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2)

Der Sitz der Stiftung ist Leipzig.

Sportfördergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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