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§ 5 SpoFöG

Förderung von Athletinnen und Athleten

(1)

Erfolg- und potenzialreiche Athletinnen und Athleten können während ihrer sportlichen Karriere gefördert werden, um

  1. 1.

    ihren Lebensunterhalt zu sichern,

  2. 2.

    ihnen eine Berufsausbildung oder -qualifikation zu ermöglichen oder

  3. 3.

    sie sozial abzusichern, insbesondere zum Aufbau einer Altersvorsorge.

(2)

Eine Förderung von Athletinnen und Athleten kann bei staatlichen Einrichtungen als Arbeitgeber im Rahmen der jeweils zuständigen Ministerialstruktur erfolgen.

(3)

Besonders erfolg- und potenzialreiche Athletinnen und Athleten können zudem während ihrer sportlichen Karriere gefördert werden, um individuelle sportfachliche und sonstige Förderbedarfe zu decken.

Sportfördergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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