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§ 30 SprAuG

Arbeitsbedingungen und Beurteilungsgrundsätze

Der Arbeitgeber hat den Sprecherausschuß rechtzeitig in folgenden Angelegenheiten der leitenden Angestellten zu unterrichten:

  1. 1.

    Änderungen der Gehaltsgestaltung und sonstiger allgemeiner Arbeitsbedingungen;

  2. 2.

    Einführung oder Änderung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze.

Er hat die vorgesehenen Maßnahmen mit dem Sprecherausschuß zu beraten.

Sprecherausschußgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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