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§ 38 SprAuG

Ermächtigung zum Erlaß von Wahlordnungen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung zur Regelung des Wahlverfahrens Vorschriften über die in den §§ 3 bis 8, 20 und 33 bezeichneten Wahlen erlassen, insbesondere über

  1. 1.

    die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten;

  2. 2.

    die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;

  3. 3.

    die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung;

  4. 4.

    das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung;

  5. 5.

    die Stimmabgabe;

  6. 6.

    die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;

  7. 7.

    die Aufbewahrung der Wahlakten.

Sprecherausschußgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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