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§ 4 SprAuG

Zahl der Sprecherausschußmitglieder

(1)

Der Sprecherausschuß besteht in Betrieben mit in der Regel

10 bis 20 leitenden Angestelltenaus einer Person,
21 bis 100 leitenden Angestelltenaus drei Mitgliedern,
101 bis 300 leitenden Angestelltenaus fünf Mitgliedern,
über 300 leitenden Angestelltenaus sieben Mitgliedern.
(2)

Männer und Frauen sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Sprecherausschuß vertreten sein.

Sprecherausschußgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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