Gesetze › SprengG › Abschnitt VI Überwachung des Umgangs und des Verkehrs› Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 30 SprengG Allgemeine Überwachung Der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde. Sprengstoffgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 29 Ermächtigungen § 31 Auskunft, Nachschau