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SprengG
Sprengstoffgesetz
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
- § 1Anwendungsbereich
- § 1aAusnahmen für Behörden und sonstige Einrichtungen des Bundes und der Länder und für deren Bedienstete sowie für Bedienstete anderer Staaten; Verordnungsermächtigungen
- § 1bAusnahmen für den Umgang und den Verkehr mit sowie für die Einfuhr, für die Durchfuhr und für die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen
- § 2Anwendung auf neue sonstige explosionsgefährliche Stoffe
- § 3Begriffsbestimmungen
- § 3aKategorien von pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen; Klassen von Wettersprengstoffen und Wettersprengschnüren
- § 4Verordnungsermächtigung, Anwendungsbereich
- § 5Konformitätsnachweis und CE-Kennzeichnung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände
- § 5aAusnahmen vom Erfordernis des Konformitätsnachweises und der CE-Kennzeichnung
- § 5bKonformitätsbewertung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände vor dem Inverkehrbringen; Baumusterprüfung; Einzelprüfung
- § 5cKonformitätsbewertung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände in der Serienfertigung; Qualitätssicherungsverfahren; CE-Kennzeichnung
- § 5dAufbewahrungspflicht
- § 5eBenannte Stellen
- § 5fZulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör
- § 5gAusnahmen vom Zulassungserfordernis für sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör
- § 6Ermächtigungen, Sachverständigenausschuss
Abschnitt II Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich; Einfuhr, Durchfuhr und Aufzeichnungspflicht
- § 7Erlaubnis
- § 8Versagung der Erlaubnis
- § 8aZuverlässigkeit
- § 8bPersönliche Eignung, Begutachtung
- § 8cPflichten des Gutachters
- § 9Fachkunde
- § 10Inhalt der Erlaubnis
- § 11Erlöschen der Erlaubnis
- § 12Fortführung des Betriebs
- § 13Befreiung von der Erlaubnispflicht
- § 14Anzeigepflicht
- § 15Einfuhr, Durchfuhr und Verbringen
- § 15aVerfahren der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen
- § 16Aufzeichnungspflicht
- § 16aKennzeichnung von Explosivstoffen
- § 16bPflichten des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen
- § 16cKennzeichnungspflicht des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen; Gebrauchsanleitung; Registrierungsnummer
- § 16dBevollmächtigung durch den Hersteller von Explosivstoffen
- § 16eMaßnahmen des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen bei Nichtkonformität
- § 16fPflichten des Einführers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen
- § 16gKennzeichnungspflicht des Einführers; Registrierungsnummer; Aufbewahrungspflicht
- § 16hWeitere Pflichten des Einführers
- § 16iPflichten des Händlers
- § 16jHerstellerpflichten der Einführer und Händler
- § 16kPflichten der Wirtschaftsakteure gegenüber der zuständigen Behörde
- § 16lIdentifizierung und Angaben der Wirtschaftsakteure
Abschnitt III Aufbewahrung
Abschnitt IV Verantwortliche Personen und ihre Pflichten
- § 19Verantwortliche Personen
- § 20Befähigungsschein
- § 21Bestellung verantwortlicher Personen
- § 22Vertrieb und Überlassen
- § 23Mitführen von Urkunden
- § 24Schutzvorschriften
- § 25Ermächtigung zum Erlass von Schutzvorschriften
- § 26Anzeigepflicht
Abschnitt V Umgang und Verkehr im nicht gewerblichen Bereich
Abschnitt VI Überwachung des Umgangs und des Verkehrs
Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
- § 30Allgemeine Überwachung
- § 31Auskunft, Nachschau
- § 32Anordnungen der zuständigen Behörden
- § 32a(weggefallen)
- § 33Beschäftigungsverbot
Unterabschnitt 2 Marktüberwachung
- § 33a(weggefallen)
- § 33bMaßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen und mangelhaftem Sprengzubehör
- § 33cMaßnahmen bei Information durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände; Aufhebung oder Änderung getroffener Maßnahmen
- § 33dWeitere Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung
Abschnitt VII Sonstige Vorschriften
- § 34Rücknahme und Widerruf
- § 35Abhandenkommen des Erlaubnisbescheides und des Befähigungsscheines
- § 36Zuständige Behörden
- § 37(weggefallen)
- § 38(weggefallen)
- § 39Beteiligung beim Erlass von Rechtsverordnungen
- § 39aDatenübermittlung an und von Meldebehörden
Abschnitt VIII Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 40Strafbarer Umgang und Verkehr sowie strafbare Einfuhr
- § 41Ordnungswidrigkeiten
- § 42Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften
- § 43Einziehung
Abschnitt IX Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Abschnitt X Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 46Fortgeltung erteilter Erlaubnisse
- § 47Übergangsvorschriften
- § 47aÜbergangsvorschrift zu den §§ 8 bis 8b und 34
- § 47b(weggefallen)
- § 48Bereits errichtete Sprengstofflager
- § 49Anwendbarkeit anderer Vorschriften
- § 50(Änderung anderer Vorschriften)
- § 51Nicht mehr anwendbare Vorschriften
- § 52(weggefallen)
- § 53(Inkrafttreten)
- Anlage I(zu § 15a Absatz 1 und 3) Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 1 und Angaben in der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 3
- Anlage II
- Anlage III(zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b)
- Anlage IVGegenstände, die durch Entscheidung einer benannten Stelle den Explosivstoffen zugeordnet werden können (§ 3 Abs. 1 Satz 2, Anhang II der Richtlinie 2004/57/EG)