Soweit sämtliche Geschäftsanteile oder Aktien einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 auf Grund des § 23a Abs. 1 und 2 des Treuhandgesetzes auf einen Rechtsnachfolger übertragen worden sind, tritt diese an die Stelle der Treuhandanstalt.
Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle