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§ 16 StabG

(1)

Gemeinden und Gemeindeverbände haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Zielen des § 1 Rechnung zu tragen.

(2)

Die Länder haben durch geeignete Maßnahme darauf hinzuwirken, daß die Haushaltswirtschaft der Gemeinden und Gemeindeverbände den konjunkturpolitischen Erfordernissen entspricht.

Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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