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§ 17 StabG

Bund und Länder erteilen sich gegenseitig die Auskünfte, die zur Durchführung einer konjunkturgerechten Haushaltswirtschaft und zur Aufstellung ihrer Finanzpläne notwendig sind.

Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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