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§ 9 StabiRatG

Veröffentlichung der Beschlüsse und Unterrichtung der Parlamente

(1)

Der Stabilitätsrat veröffentlicht seine Beschlüsse nach § 2 Absatz 2 und die ihnen zugrundeliegenden Beratungsunterlagen.

(2)

Die Bundesregierung und die Landesregierungen leiten die Beschlüsse des Stabilitätsrates und die ihnen zugrundeliegenden Beratungsunterlagen sowie die Stellungnahmen des Beirats nach § 8 Absatz 3 Satz 1 den jeweiligen Parlamenten zu.

Stabilitätsratsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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