Der Sanierungsmoderator hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Diese bemisst sich nach dem Zeit- und Sachaufwand der mit der Sanierungsmoderation verbundenen Aufgaben.
(2)
Die §§ 80 bis 83 finden entsprechende Anwendung.
Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle