AdvoCite

§ 99 StaRUG

Abberufung

(1)

Der Sanierungsmoderator wird abberufen:

  1. 1.

    auf eigenen Antrag oder auf Antrag des Schuldners,

  2. 2.

    von Amts wegen, wenn dem Restrukturierungsgericht durch den Moderator die Insolvenzreife des Schuldners angezeigt wurde.

(2)

Wird der Moderator nach Absatz 1 Nummer 1 abberufen, bestellt das Gericht auf Antrag des Schuldners einen anderen Moderator.

Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved