Die Berufsausübungsgesellschaft wird vorbehaltlich des § 111c Absatz 1 Satz 2 im berufsgerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.
(2)
Von der Vertretung ausgeschlossen sind Personen, die einer Berufspflichtverletzung beschuldigt sind.
(3)
§ 51 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Steuerberatungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle