Gesetze › StBerG › Zweiter Teil Steuerberaterordnung› Fünfter Abschnitt Berufsgerichtsbarkeit› Dritter Unterabschnitt Verfahrensvorschriften› Fünfter Teilabschnitt Das Berufs- und Vertretungsverbot § 136 StBerG Abstimmung über das Verbot Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich. Steuerberatungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 135 Mündliche Verhandlung § 137 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung