§ 3c StBerG
Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
Die §§ 3a und 3b gelten entsprechend für juristische Personen und Vereinigungen.
Steuerberatungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle