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§ 4d StBerG

Spediteure; sonstige Zollvertreter

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach Maßgabe des § 4b Absatz 2 sind befugt:

  1. 1.

    Spediteure bei allen zollrechtlichen Verfahrenshandlungen, in Einfuhr- und Ausfuhrabgabensachen und bei der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und

  2. 2.

    sonstige Zollvertreter in Einfuhr- und Ausfuhrabgabensachen.

Steuerberatungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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