Gesetze › StBerG › Zweiter Teil Steuerberaterordnung› Dritter Abschnitt Rechte und Pflichten § 57a StBerG Werbung Werbung ist nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Steuerberatungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 57 Allgemeine Berufspflichten § 58 Tätigkeit als Angestellter