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§ 93 StBerG

Verjährung von Pflichtverletzungen

(1)

Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon verjährt sie

  1. 1.

    nach zehn Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 rechtfertigt,

  2. 2.

    nach 20 Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 rechtfertigt.

Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.

(2)

Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Verjährung ruht zudem für die Dauer

  1. 1.

    eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahrens,

  2. 2.

    eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens und

  3. 3.

    einer Aussetzung des Verfahrens nach § 111.

(3)

Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend.

Steuerberatungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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