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§ 97 StBerG

Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof

(1)

In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im dritten Rechtszug ein Senat des Bundesgerichtshofs (Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof).

(2)

Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen besteht aus einem Vorsitzenden sowie zwei Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und zwei Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten als Beisitzern.

Steuerberatungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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