Gesetze › StGB › Besonderer Teil› Sechzehnter Abschnitt Straftaten gegen das Leben § 222 StGB Fahrlässige Tötung Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Strafgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 221 Aussetzung § 223 Körperverletzung