Gesetze › StGB › Besonderer Teil› Siebzehnter Abschnitt Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit § 223 StGB Körperverletzung (1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Der Versuch ist strafbar. Strafgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 222 Fahrlässige Tötung § 224 Gefährliche Körperverletzung