Gesetze › StGB › Besonderer Teil› Siebzehnter Abschnitt Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit § 228 StGB Einwilligung Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. Strafgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 227 Körperverletzung mit Todesfolge § 229 Fahrlässige Körperverletzung