Gesetze › StGB › Besonderer Teil› Siebzehnter Abschnitt Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit § 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Strafgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 228 Einwilligung § 230 Strafantrag