Gesetze › StGB › Allgemeiner Teil› Zweiter Abschnitt Die Tat› Dritter Titel Täterschaft und Teilnahme § 26 StGB Anstiftung Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat. Strafgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 25 Täterschaft § 27 Beihilfe